Bachelor-Studiengang Angewandte Naturwissenschaften
Zurück zur Startseite
Diese Informationen beziehen sich auf die Prüfungsordnung 2012.
(Gültig bei Studienbeginn vor dem WS 22/23, wenn Sie nicht explizit
in die neue Prüfungsordnung wechseln;
Informationen zur aktuellen Prüfungsordnung 2022 finden Sie
hier
.
Die Informationen zur PO 2012 werden nicht mehr aktualisiert, da eine
Einschreibung nicht mehr möglich ist.)
Konsolidierter Text der aktuellen Prüfungsordnung
Text der Prüfungsordnung vom 14.05.2007
- Amtliche Mitteilungen Nr. 15/2007 -
mit den Änderungen vom 30.01.2012
- Amtliche Mitteilungen Nr. 03/2012
(blau markiert)
und den Änderungen vom 07.04.2022
- Amtliche Mitteilungen Nr. 26/2022
(magenta markiert).
Diese nicht-amtliche Version dient der leichteren Lesbarkeit.
Maßgeblich ist der Text der o.g. Amtlichen Mitteilungen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 |
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums |
§ 2 |
Abschlussgrad und Fächer |
§ 3 |
Regelstudienzeit und Studienumfang |
§ 4 |
Prüfungen und Prüfungsfristen |
§ 5 |
Prüfungsausschuss |
§ 6 |
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer |
§ 7 |
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen |
§ 8 |
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß |
II. Bachelorprüfung
§ 9 |
Zulassung |
§ 10 |
Zulassungsverfahren |
§ 11 |
Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung |
§ 12 |
Abschlussarbeit ("Bachelor-Thesis") |
§ 13 |
Leistungspunkteprüfungen |
§ 14 |
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Bachelorprüfung |
§ 15 |
Zusatzmodule |
§ 16 |
Zeugnis |
§ 17 |
Bachelorurkunde |
III. Schlussbestimmungen
§ 18 |
Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Aberkennung des
Bachelorgrades |
§ 19 |
Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 20 |
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung,
Übergangsbestimmungen |
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) |
Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden
Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang Angewandte
Naturwissenschaften (Applied Science).
Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die
Kandidatinnen und Kandidaten die für den Übergang in
die Berufspraxis oder einen weiterführenden Studiengang
notwendigen grundlegenden naturwissenschaftlichen Kenntnisse
erworben haben, die Fähigkeit besitzen, diese anzuwenden
und Fragestellungen in die fachlichen Zusammenhänge
einzuordnen und selbstständig zu lösen. |
(2) |
Das Studium soll den Kandidatinnen und Kandidaten unter
Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen
in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zur
praxisorientierten wissenschaftlichen Arbeit, zur kritischen
Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu
verantwortlichem Handeln befähigt werden. |
§ 2
Abschlussgrad und Fächer
(1) |
Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Bergische
Universität Wuppertal den Grad "Bachelor of Science in
Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science)",
abgekürzt „B. Sc.” |
(2) |
Im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) werden je zwei der Fächer Mathematik, Informatik,
Physik und Chemie zusammen als Schwerpunktfächer studiert.
Die Wahl der Schwerpunktfächer ist bei der Einschreibung
anzugeben. |
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) |
Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang
beträgt einschließlich der Abschlussarbeit
(„Bachelor-Thesis”) sechs Semester. |
(2) |
Für die gesamte Arbeitsbelastung des Studiums
einschließlich der Präsenzzeiten, Praktika, Vor- und
Nachbereitungen sowie der Abschlussarbeit werden insgesamt
180 Leistungspunkte vergeben. |
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) |
Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass das
Bachelorstudium einschließlich der Abschlussarbeit in der
Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen sein kann. |
(2) |
Vor der ersten Leistungspunkteprüfung ist der schriftliche
Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 9) beim
Prüfungsausschuss zu stellen. |
(3) |
Die Anmeldung zu den eingeschränkt wiederholbaren
Leistungspunkteprüfungen hat spätestens 4 Wochen vor
dem Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu erfolgen. |
(4) |
(entfällt) |
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) |
Für die Organisation der Prüfungen bildet der
Fachbereich C einen Prüfungsausschuss.
Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eines der Gruppe
der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei der
Gruppe der Studierenden angehören.
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. |
(2) |
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des
Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. |
(3) |
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für
die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfungen.
Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren
getroffene Entscheidungen.
Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich
regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die
Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten,
einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer
der Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Fach-
und Gesamtnoten.
Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität
offen zu legen.
Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben
für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den
Vorsitzenden und seine Stellvertreterin bzw. seinen
Stellvertreter übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an
den Fachbereich. |
(4) |
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben
der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem
Stellvertreter und mindestens einer weiteren Hochschullehrerin
bzw. einem Hochschullehrer mindestens ein weiteres
stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des
Vorsitzenden.
Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses
wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen, bei
pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der
Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von
Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und
Beisitzern nicht mit. |
(5) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. |
(6) |
Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind
nichtöffentlich.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre
Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der
Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. |
§ 6
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und
Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer.
Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen.
Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden,
wer mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht wichtige
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf
das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige
Lehrtätigkeit ausgeübt hat.
Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden,
wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(Satz 5 entfällt)
|
(2) |
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer
Prüfungstätigkeit unabhängig. |
(3) |
Die Kandidatinnen und Kandidaten können für die
Abschlussarbeit und die Leistungspunkteprüfungen
Prüferinnen und Prüfer vorschlagen.
Auf die Vorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten soll
nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch. |
(4) |
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt
dafür, dass den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der
Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei
Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt
gegeben werden.
Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. |
(5) |
Für die Prüferinnen und Prüfer und
Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2
und 3 entsprechend. |
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in dem gleichen Studiengang an anderen Universitäten im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. |
(2) |
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als
Universitäten im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang
und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) an der Bergischen Universität Wuppertal im
Wesentlichen entsprechen.
Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit das
Akademische Auslandsamt sowie die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden. |
(3) |
Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten
Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in
Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund
entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1
und 2 entsprechend. |
(4) |
Studienbewerberinnen und -bewerbern, die auf Grund einer
Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11
HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren
Fachsemester aufzunehmen, werden die in der
Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und
Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungen
angerechnet.
Die Feststellungen im Zeugnis über die
Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss
bindend. |
(5) |
Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1
bis 4 ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind
zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu
hören. |
(6) |
Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen
angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung
der Gesamtnote einzubeziehen.
Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden"
aufgenommen.
Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. |
(7) |
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung.
Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen.
Die Studierenden haben die für die Anrechnung
erforderlichen Unterlagen in der vom Prüfungsausschuss
festgelegten Form vorzulegen. |
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht
ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Kandidatinnen und
Kandidaten zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der
Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung
zurücktreten.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich bis
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen
Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen von der
Prüfung abmelden. |
(2) |
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen
dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich
angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bei Krankheit der Kandidatinnen und Kandidaten kann die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im
Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer oder eines vom
Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder
Vertrauensarztes verlangen.
Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe
gemäß Satz 1 an, wird den Kandidatinnen und
Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin
festgesetzt.
Bereits vorliegende Prüfungsteilergebnisse sind in diesem
Fall anzurechnen.
Absatz 1 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. |
(3) |
Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer
oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder
durch Benutzung nicht zugelassener oder nicht
ordnungsgemäß nachgewiesener Hilfsmittel zu
beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet; die
Feststellung wird von den jeweiligen Prüferinnen und
Prüfern getroffen und von ihnen oder den jeweiligen
Aufsicht Führenden aktenkundig gemacht und dem
Prüfungsausschuss mitgeteilt.
In schwer wiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann
der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für
nicht bestanden erklären und die Kandidatin oder den
Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften
(Applied Science) ausschließen.
Kandidatinnen und Kandidaten, die den
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören,
können von den jeweiligen Prüferinnen und
Prüfern oder Aufsicht Führenden in der Regel nach
Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend”
(5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen.
Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. |
(4) |
Die Kandidatinnen und Kandidaten können innerhalb von
14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1
und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. |
(5) |
Belastende Entscheidungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
II. Bachelorprüfung
§ 9
Zulassung
(1) |
Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. |
an der Bergischen Universität Wuppertal für den
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) eingeschrieben oder gemäß
§ 52 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist, |
2. |
die Teilnahme am Mentorensystem nachweist. |
|
(2) |
Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist
schriftlich bei der Meldung zur ersten Prüfung zum Erwerb
der Leistungspunkte beim Prüfungsausschuss zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
1. |
der Nachweis über das Vorliegen der in
Absatz 1, Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzung |
2. |
eine Erklärung darüber, ob die Kandidatinnen
und Kandidaten bereits eine Bachelor- Prüfung oder
Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im
Studiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) nicht oder endgültig nicht bestanden haben,
oder ob sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren
befinden. |
|
(3) |
Ist es den Kandidatinnen und Kandidaten nicht möglich,
eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der
vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art
zu führen. |
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) |
Über die Zulassung entscheidet der
Prüfungsausschuss oder gemäß
§ 5 Abs. 3 Satz 6 die bzw. der Vorsitzende. |
(2) |
Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) |
die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung nicht
erfüllt ist oder |
b) |
die Unterlagen unvollständig sind oder |
c) |
die Kandidatinnen und Kandidaten die Bachelorprüfung
oder die Diplomprüfung in einem Studiengang
Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) an einer
Universität im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden
haben oder |
d) |
die Kandidatinnen und Kandidaten sich bereits an einer
anderen Universität in dem gleichen Studiengang in
einem Prüfungsverfahren befinden.
Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden
Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die
Abschlussarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte
Bachelorprüfung, Diplom-Vorprüfung oder
Diplomprüfung. |
|
(3) |
Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird unter dem Vorbehalt
ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bis zum Ende des
ersten Studienjahres der Nachweis der Teilnahme am
Mentorensystem (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) vorgelegt wird. |
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung
(1) |
Durch die Bachelorprüfung sollen die Kandidatinnen und
Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Bachelor-Studiums
erreicht haben und dass sie sich insbesondere die wichtigsten
Kenntnisse ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und
eine systematische Orientierung erworben haben, die für
einen erfolgreichen Einsatz in der beruflichen Praxis
erforderlich sind. |
(2) |
Die Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte werden
studienbegleitend abgelegt, das Leistungspunktekonto wird beim
Prüfungsamt geführt. |
(3) |
Die Bachelorprüfung besteht aus Prüfungen zum Erwerb
der Leistungspunkte in den einzelnen Modulen:
1. |
Im Bereich „Grundlagen der Mathematik und
Informatik” mit Pflichtveranstaltungen im Umfang
von 27 Leistungspunkten werden die notwendigen
Grundkenntnisse in Mathematik und Informatik erworben,
auf denen die anderen Fächer aufbauen.
Die zu erbringenden Leistungen hängen davon ab, ob
Mathematik eines der gewählten Schwerpunktfächer
ist. |
2. |
In den beiden gewählten Schwerpunktfächern nach
§2 Abs. 2 mit Veranstaltungen im Gesamtumfang von
jeweils 57-66 Leistungspunkten werden die Grundlagen der
Schwerpunktfächer und ggf. ihrer Fachdidaktik
vermittelt.
In den beiden Schwerpunktfächern sind insgesamt
123 Leistungspunkte zu erwerben. |
3. |
(entfällt) |
4. |
Im Professionalisierungsbereich des Bachelorstudiengangs
Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) im
Gesamtumfang von 18 Leistungspunkten können die
folgenden Veranstaltungen aus Studiengängen der
Universität gewählt werden:
a) |
Lehrveranstaltungen aus allen vier Bereichen
Mathematik, Informatik, Physik und Chemie, soweit
mit ihnen nicht bereits in anderen Bereichen des
Studienganges Angewandte Naturwissenschaften
(Applied Science) Leistungen erworben worden sind, |
b) |
Fachdidaktische Veranstaltungen der gewählten
Schwerpunktfächer, |
c) |
Module aus dem Teilstudiengang 3 (Optionalbereich)
des Kombinatorischen Studienganges Bachelor
of Arts der Bergischen Universität, |
d) |
auf Antrag mit Zustimmung des
Prüfungsausschusses auch ergänzende
Veranstaltungen aus anderen Studiengängen der
Universität. |
e) |
Bis zu 12 LP können auch durch ein für
eines der beiden Schwerpunktfächer relevantes
Betriebspraktikum mit einem Umfang von mindestens
90 und höchstens 360 Praktikumsstunden erworben
werden.
Für jeweils 30 Stunden wird ein LP angerechnet.
Ein Betriebspraktikum ist vor Antritt unter Angabe
der Praktikumsstätte mit Nennung einer
Betreuerin oder Betreuers sowie einer Beschreibung
der Praktikumstätigkeit bei der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
beantragen.
Über die Anerkennung des Praktikums entscheidet
nach Abgabe eines Praktikumsberichts sowie einer
Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers
mit Angaben über Art und Umfang (in Stunden)
des Praktikums die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses. |
|
5. |
In der Bachelor-Thesis und dem Bachelorseminar sollen die
Studierenden ein praxisorientiertes Problem im Rahmen
eines Projektes bearbeiten, das möglichst beide
gewählten Fächer betrifft.
Das Bachelorseminar ist ein fachübergreifendes
Projektseminar, in dem die von den Studierenden
verfassten Abschlussarbeiten präsentiert und
diskutiert werden.
Für die Bachelor-Thesis, die Teilnahme am
Bachelorseminar und die Präsentation werden insgesamt
12 Leistungspunkte vergeben. |
|
(4) |
Im Bereich "Grundlagen der Mathematik und Informatik" sowie in den
gewählten Schwerpunktfächern sind die angegebenen
Leistungspunkte (LP) in den folgenden Modulen zu erwerben:
|
I. |
Im Bereich Grundlagen der Mathematik und Informatik
27 LP:
1. |
Grundlagen aus der Informatik und
Programmierung |
9 |
2a. |
wenn Mathematik eines der gewählten
Schwerpunktfächer ist, |
|
|
1. Grundlagen aus der Analysis I |
9 |
|
2. Grundlagen aus der Analysis II |
9 |
2b. |
wenn Mathematik nicht als Schwerpunktfach
gewählt wurde, |
|
|
1. Mathematik A |
9 |
|
2. Mathematik B |
9 |
|
|
II. |
Sowie durch Wahl zweier Schwerpunktfächer mit
jeweils 57-66 LP (zusammen 123 LP) in den zugeordneten
Modulen:
A. |
bei Wahl des Schwerpunktfaches Chemie |
|
I. |
In Pflichtmodulen 57 LP: |
|
|
1. Grundlagen der Chemie |
9 |
|
2. Chemie der Haupt- und
Nebengruppenelemente |
10 |
|
3. Experimentelle Anorganische Chemie |
6 |
|
4. Quantitative Analyse |
6 |
|
5. Grundlagen der Organischen Chemie |
10 |
|
6. Experimentelle Organische Chemie |
8 |
|
7. Physikalische Chemie |
8 |
II. |
weiterhin höchstens 9 LP in
Wahlpflichtmodulen: |
|
|
a) Toxikologie und Rechtskunde für
Chemiker |
2 |
|
b) Vertiefung Fachwissenschaft Chemie
(AN) |
1-9 |
|
c) Didaktik der Chemie (GymGe, BK) |
9 |
|
|
B. |
Bei Wahl des Schwerpunktfaches Informatik |
|
I. |
In Pflichtmodulen 39 LP: |
|
|
1. Algorithmen und Datenstrukturen |
9 |
|
2. Objektorientierte Programmierung |
6 |
|
3. Grundzüge der technischen
Informatik |
5 |
|
4. Internettechnologien |
6 |
|
5. Softwaretechnologie |
6 |
|
6. Signale und Systeme |
7 |
II. |
weiterhin 18-27 LP in
Wahlpflichtmodulen: |
|
|
a) Praktikum zur Softwaretechnologie |
6 |
|
b) Grundlagen der Rechnerarchitektur |
6 |
|
c) Betriebssysteme |
6 |
|
d) Software-Qualität und
Korrektheit |
6 |
|
e) Einführung in die Kryptographie |
6 |
|
f) Bild- und Audioverarbeitung |
6 |
|
g) Rechnernetze und Datenbanken |
6 |
|
h) Kommunikationstechnik |
6 |
|
i) Seminar zur Informatik |
3 |
|
j) Programmierpraktikum |
3 |
|
k) Einführung in die Didaktik der
Informatik |
6 |
|
|
C. |
Bei Wahl des Schwerpunktfaches Mathematik: |
|
I. |
In Pflichtmodulen 39 LP: |
|
|
1. Grundlagen aus der Linearen Algebra I |
9 |
|
2. Grundlagen aus der Linearen Algebra II |
9 |
|
3. Einführung in die Stochastik |
9 |
|
4. Einführung in die Numerik |
9 |
|
5. Seminar zur Mathematik |
3 |
II. |
Weitere 18-27 LP in Wahlpflichtmodulen: |
|
|
davon mindestens ein Modul aus dem Bereich
Einführungen: |
|
|
a) Grundlagen aus der Analysis III |
9 |
|
b) Einführung in die
Funktionentheorie |
9 |
|
c) Differentialgleichungen |
9 |
|
d) Elementare Zahlentheorie |
9 |
|
e) Einführung in die Algebra |
9 |
|
f) Grundlagen der Geometrie |
9 |
|
g) Einführung in die Topologie und
Geometrie |
9 |
|
h) Differenzialgeometrie |
9 |
|
i) Einführung in Operations
Research |
9 |
III. |
und mindestens ein Modul aus dem Bereich der
Weiterführungen: |
|
|
a) Weiterführung Analysis:
Funktionalanalysis |
9 |
|
b) Weiterführung Analysis:
Komplexe Analysis |
9 |
|
c) Analysis auf Mannigfaltigkeiten |
9 |
|
d) Weiterführung Algebra:
Algebraische Geometrie |
9 |
|
e) Weiterführung Algebra:
Kommutative Algebra |
9 |
|
f) Weiterführung Algebra:
Lie-Algebren |
9 |
|
g) Weiterführung Numerik |
9 |
|
h) Weiterführung Stochastik:
Angewandte Statistik |
9 |
|
i) Weiterführung Stochastik:
Maß- und Integrationstheorie |
9 |
|
j) Weiterführung Operations Research:
Diskrete Optimierung |
9 |
|
k) Finanzmathematik |
9 |
IV. |
weiterhin höchstens ein Modul aus dem
Bereich Erweiterungen: |
|
|
a) Klassische Themen der Mathematik |
9 |
|
b) Mathematikdidaktik, Grundlagen |
9 |
|
|
D. |
Bei Wahl des Schwerpunktfaches Physik: |
|
I. |
In Pflichtmodulen 57 LP: |
|
|
1. Grundlagen der Physik I |
7 |
|
2. Grundlagen der Physik II |
7 |
|
3. Physikalisches Praktikum für
Anfänger |
6 |
|
4. Physik des Mikrokosmos I |
6 |
|
5. Physik des Mikrokosmos II |
6 |
|
6. Theoretische Physik I |
9 |
|
7. Praktikum für Fortgeschrittene |
7 |
|
8. Angewandte Physik |
9 |
II. |
weiterhin maximal 9 LP in
Wahlpflichtmodulen: |
|
|
a) Vertiefung Fachwissenschaft Physik
(AN) |
3-9 |
|
b) Grundlagen der Didaktik der Physik |
6 |
|
|
|
(5) |
(entfällt) |
(6) |
Machen die Kandidatinnen und Kandidaten durch ein
ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger
andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in
der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten
zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer
anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für Studienleistungen. |
§ 12
Abschlussarbeit („Bachelor-Thesis”)
(1) |
Die nach Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten in deutscher oder
englischer Sprache zu verfassende Abschlussarbeit soll zeigen,
dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihr Fach beherrschen und
in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein
Problem aus den gewählten Schwerpunktfächern
selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. |
(2) |
Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der
Abschlussarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 LP des
Bachelor-Studiums. |
(3) |
Das Thema der Abschlussarbeit wird von gemäß
§ 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten
Prüferinnen und Prüfern festgelegt.
Die Abschlussarbeit wird von diesen Prüferinnen und
Prüfern betreut.
Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein
Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen. |
(4) |
Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten sorgt die bzw. der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die
Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig ein Thema für eine
Abschlussarbeit erhalten. |
(5) |
Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über die
Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. |
(6) |
Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt
drei Monate.
Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass
die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier
Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf
begründeten Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten
die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen
verlängern. |
(7) |
Bei der Abgabe der Abschlussarbeit haben die Kandidatinnen und
Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit
selbstständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate
kenntlich gemacht haben. |
(8) |
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim
Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern;
der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
Eine elektronische Fassung der Abschlussarbeit sowie der ggf.
verwendeten Daten ist der gedruckten Fassung zum Zweck der
Plagiatsprüfung beizufügen.
Der Prüfungsausschuss kann hierzu ein Dateiformat und die
Art des Datenträgers vorgeben.
Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß
abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. |
(9) |
Die Kandidatin oder der Kandidat nimmt am Bachelorseminar teil
und berichtet über seine Abschlussarbeit im Rahmen eines
ca. 30minütigen Vortrags mit anschließender
Diskussion. |
(10) |
Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw.
Prüfern zu begutachten und zu bewerten.
Eine bzw. einer soll die- bzw. derjenige sein, die bzw. der das
Thema festgelegt und die Arbeit betreut hat.
Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von
der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1
vorzunehmen und schriftlich zu begründen.
Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr
als 1,0 beträgt.
Beträgt die Differenz mehr als 1,0, wird vom
Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein
dritter Prüfer zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt.
In diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem
arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet.
Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder
besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend"
oder besser sind. |
(11) |
Die Bewertung der Abschlussarbeit ist den Kandidatinnen und
Kandidaten spätestens vier Wochen nach Abgabe der
Abschlussarbeit mitzuteilen. |
(12) |
Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden.
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in diesem Fall ein
neues Thema.
Eine Rückgabe des Themas der zweiten Abschlussarbeit in
der in Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur
zulässig, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten bei der
Anfertigung ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten. |
§ 13
Leistungspunkteprüfungen
(1) |
In den Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte sollen die
Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die
Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermögen und mit den geläufigen Methoden des
jeweiligen Faches Problemlösungen erarbeiten können. |
(2) |
Die Leistungspunkte werden in den Modulen oder den zugeordneten
Veranstaltungen, Übungen und Praktika auf Grund individuell
erkennbarer Leistungen in Form einer mündlichen
Prüfung von höchstens 45 Minuten Dauer, einer
schriftlichen Prüfung von höchstens vier Stunden
Dauer, mehrerer über das Semester verteilter
Teilprüfungen, der erfolgreichen Teilnahme am
Übungsbetrieb, eines mündlichen Vortrags oder einer
schriftlichen Hausarbeit erworben.
Die Form, in der die Leistungspunkte erworben werden
können, wird spätestens bei Ankündigung der
Veranstaltung festgelegt. |
(3) |
Ist der Erwerb der Leistungspunkte auf Grund einer
mündlichen Prüfung möglich, so ist diese vor
Prüferinnen und Prüfern in Gegenwart sachkundiger
Beisitzerinnen und Beisitzer als Einzelprüfung abzulegen.
Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Absatz 1
haben die Prüferinnen und Prüfer die Beisitzerinnen
und Beisitzer zu hören.
Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der
Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem
Protokoll festzuhalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidatinnen und
Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung
bekannt zu geben. |
(4) |
Ist der Erwerb der Leistungspunkte auf Grund einer Klausurarbeit
möglich, so ist diese von Prüferinnen und Prüfern
gemäß § 14 Absatz 1 zu bewerten.
Die Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten nach
spätestens vier Wochen mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist den
Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in ihre
Klausurarbeit zu geben. |
(5) |
Die Prüfungssprache ist deutsch.
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der
jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen
bzw. Beisitzer auch eine andere Sprache zulassen. |
(6) |
Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten von den
Prüferinnen und Prüfern jeweils eine Bescheinigung
über erworbene Leistungspunkte und die dabei erzielte Note.
Zur Anrechnung der Leistungspunkte auf ihrem
Leistungspunktekonto legen die Kandidatinnen und Kandidaten
diese Bescheinigung dem Prüfungsausschuss vor. |
(7) |
Die Modulabschlussprüfung zum Modul „Didaktik der
Chemie (GymGe, BK)” darf, wenn sie nicht bestanden ist
oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.
Diese Modulabschlussprüfung wird in Form einer
Sammelmappe durchgeführt, welche die benoteten
Versuchsprotokolle und Testate sowie eine Präsentation
enthält. |
(8) |
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht
zulässig. |
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und
Bestehen der Bachelorprüfung
(1) |
Erbrachte Prüfungsleistungen werden benotet.
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden
von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern
festgesetzt.
Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine hervorragende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt; |
5 |
= |
nicht ausreichend |
= |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen
der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden.
Die Bildung der Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ist dabei
ausgeschlossen.
Bei der Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
Die Prüfungsleistungen im Professionalisierungsbereich
gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
|
(2) |
Die Modulnoten errechnen sich aus dem mit der Zahl der
Leistungspunkte gewichteten Mittel der einzelnen
Prüfungsleistungen des jeweiligen Moduls.
Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle
nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Noten der in die Wertung eingebrachten
Leistungspunkteprüfungen.
Die Modulnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend, |
bei einem Durchschnitt über 4,0 |
= |
nicht ausreichend. |
|
(3) |
Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Leistungspunkte
gem. § 11 Absatz 3, Nr. 4 vorliegen und die Abschlussarbeit
mit der Note „ausreichend” oder besser bewertet
worden ist. |
(4) |
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem nach
Leistungspunkten gewichteten Mittel der Modulnoten.
Dabei werden die Abschlussarbeit und die Präsentation der
Arbeit im Rahmen des Bachelorseminars mit einer Gewichtung von
12 LP mit einbezogen.
Die folgenden Module gehen mit geringerem Gewicht in die
Gesamtnote ein:
„Grundlagen aus der Analysis I” (Gewicht 5 statt 9),
„Mathematik A” (5 statt 9),
„Grundlagen aus der Informatik und Programmierung”
(5 statt 9),
„Grundzüge der technischen Informatik”
(3 statt 5),
„Grundlagen aus der Linearen Algebra I” (5 statt 9),
„Grundlagen der Physik I” (4 statt 7).
Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 |
= |
sehr gut, |
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 |
= |
gut, |
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 |
= |
befriedigend, |
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 |
= |
ausreichend. |
|
(5) |
An Stelle der Gesamtnote „sehr gut” nach Absatz 4
wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden”
erteilt, wenn die Abschlussarbeit mit 1,0 bewertet und der
Durchschnitt aller anderen Noten der Bachelorprüfung nicht
schlechter als 1,2 ist. |
(6) |
Die Gesamtnoten der erfolgreichen Studierenden aus dem
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) des aktuellen und der beiden vergangenen Studienjahre
werden in einer Tabelle dargestellt, welche die im Studiengang
vergebenen Gesamtnoten (1 bis 4), die Anzahl der Studierenden,
die diese Gesamtnoten jeweils erreichten, und den prozentualen
Anteil dieser Noten an der Gesamtsumme enthält
(ECTS-Grading-Table).
|
§ 15
Zusatzmodule
(1) |
Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in weiteren
als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen
(Zusatzmodule). |
(2) |
Das Ergebnis der Prüfung in diesen Modulen wird bei der
Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. |
§ 16
Zeugnis
(1) |
Über die bestandene Bachelorprüfung wird
möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erwerb
aller Leistungspunkte ein Zeugnis ausgestellt, das die
einzelnen Modulnoten, die Gesamtnote, die ECTS-Grading-Table,
das Thema der Abschlussarbeit und deren Note enthält.
Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten werden in das
Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den
Zusatzfächern, die Ergebnisse der
Leistungspunkteprüfungen, die nicht in die Wertung
eingebracht werden und die bis zum Abschluss der
Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer
aufgenommen.
Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die
letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. |
(2) |
Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder
gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die bzw.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen
und Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. |
(3) |
Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene
Bachelorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. |
(4) |
Haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Bachelorprüfung
endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen
der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die
Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist. |
§ 17
Bachelorurkunde
(1) |
Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und
Kandidaten die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses
ausgehändigt.
Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß
§ 2 beurkundet. |
(2) |
Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. von dem Dekan
des Fachbereichs sowie der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des
Fachbereichs versehen. |
(3) |
Die Bergische Universität Wuppertal stellt ein Diploma
Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Modell"
von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus.
Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8)
wird der zwischen der Kultusministerkonferenz der Länder
und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der
jeweils geltenden Fassung verwendet.
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten händigt die
Bergische Universität Wuppertal zusätzlich zur
Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der
Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus. |
III. Schlussbestimmungen
§ 18
Ungültigkeit der Bachelorprüfung,
Aberkennung des Bachelorgrades
(1) |
Haben die Kandidatinnen und Kandidaten bei einer Prüfung
getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die
Kandidatinnen und Kandidaten getäuscht haben, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären. |
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer
Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatinnen
und Kandidaten hierüber täuschen wollten, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt.
Haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der
Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. |
(3) |
Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. |
(4) |
Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und
gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
(5) |
Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden
erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und
die Bachelorurkunde einzuziehen. |
§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) |
Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses
wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Antrag Einsicht in
ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen
Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die
Prüfungsprotokolle gewährt. |
(2) |
Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu stellen.
Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme. |
§ 20
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Zunächst
der Wortlaut von Artikel II der am 30.01.2012
veröffentlichten Änderung
(mit der Änderung vom 07.04.2022):
(1) |
Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium im
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) nach In-Kraft-Treten aufnehmen.
Übergangsweise können Studierende, die den
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften
(Applied Science) gemäß der Prüfungsordnung vom
14.05.2007 (Amtl. Mttlg. 15/07) aufgenommen haben, ihr Studium
nach dieser Prüfungsordnung bis spätestens zum
30.09.2024 beenden.
Auf Antrag des Studierenden kann die neue Prüfungsordnung
angewandt werden.
Der Antrag ist unwiderruflich.
Für Studierende, die vor dem WS 2011/2012 in das Studium im
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) eingeschrieben wurden, sollen die Prüferinnen und
Prüfer dem Landesprüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
angehören. |
(2) |
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen als
Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal
veröffentlicht. |
Anschließend
der Wortlaut aus der am 14.05.2007 veröffentlichten
Prüfungsordnung:
(1) |
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium im
Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied
Science) nach In-Kraft-Treten aufnehmen.
Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 04.09.2003
(Amtl. Mttlg. 32/03) außer Kraft.
Studierende, die das Studium des Bachelorstudienganges
Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) vor
In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufgenommen haben, beenden ihr
Studium nach der Ordnung, nach der sie das Studium aufgenommen
haben.
Auf Antrag des Studierenden kann die neue Prüfungsordnung
angewandt werden.
Der Antrag ist unwiderruflich. |
(2) |
Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen
als Verkündungsblatt der Bergischen Universität
Wuppertal veröffentlicht. |
|