Bachelor-Studiengang Angewandte Naturwissenschaften


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Diese Informationen beziehen sich auf die Prüfungsordnung 2012.

(Gültig bei Studienbeginn vor dem WS 22/23, wenn Sie nicht explizit in die neue Prüfungsordnung wechseln;
Informationen zur aktuellen Prüfungsordnung 2022 finden Sie hier .
Die Informationen zur PO 2012 werden nicht mehr aktualisiert, da eine Einschreibung nicht mehr möglich ist.)


Konsolidierter Text der aktuellen Prüfungsordnung

Text der Prüfungsordnung vom 14.05.2007 - Amtliche Mitteilungen Nr. 15/2007 -
mit den Änderungen vom 30.01.2012 - Amtliche Mitteilungen Nr. 03/2012 (blau markiert)
und den Änderungen vom 07.04.2022 - Amtliche Mitteilungen Nr. 26/2022 (magenta markiert).

Diese nicht-amtliche Version dient der leichteren Lesbarkeit. Maßgeblich ist der Text der o.g. Amtlichen Mitteilungen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Abschlussgrad und Fächer
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Bachelorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 12 Abschlussarbeit ("Bachelor-Thesis")
§ 13 Leistungspunkteprüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelorprüfung
§ 15 Zusatzmodule
§ 16 Zeugnis
§ 17 Bachelorurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Aberkennung des Bachelorgrades
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 20 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science). Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die für den Übergang in die Berufspraxis oder einen weiterführenden Studiengang notwendigen grundlegenden naturwissenschaftlichen Kenntnisse erworben haben, die Fähigkeit besitzen, diese anzuwenden und Fragestellungen in die fachlichen Zusammenhänge einzuordnen und selbstständig zu lösen.
(2) Das Studium soll den Kandidatinnen und Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zur praxisorientierten wissenschaftlichen Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 2 Abschlussgrad und Fächer

(1) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Bergische Universität Wuppertal den Grad "Bachelor of Science in Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science)", abgekürzt „B. Sc.”
(2) Im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) werden je zwei der Fächer Mathematik, Informatik, Physik und Chemie zusammen als Schwerpunktfächer studiert. Die Wahl der Schwerpunktfächer ist bei der Einschreibung anzugeben.

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang beträgt einschließlich der Abschlussarbeit („Bachelor-Thesis”) sechs Semester.
(2) Für die gesamte Arbeitsbelastung des Studiums einschließlich der Präsenzzeiten, Praktika, Vor- und Nachbereitungen sowie der Abschlussarbeit werden insgesamt 180 Leistungspunkte vergeben.

§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, dass das Bachelorstudium einschließlich der Abschlussarbeit in der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen sein kann.
(2) Vor der ersten Leistungspunkteprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung (§ 9) beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Die Anmeldung zu den eingeschränkt wiederholbaren Leistungspunkteprüfungen hat spätestens 4 Wochen vor dem Ende der jeweiligen Lehrveranstaltungen zu erfolgen.
(4) (entfällt)

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen bildet der Fachbereich C einen Prüfungsausschuss. Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei der Gruppe der Studierenden angehören. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und mindestens einer weiteren Hochschullehrerin bzw. einem Hochschullehrer mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Masterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht wichtige Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin bzw. zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (Satz 5 entfällt)
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatinnen und Kandidaten können für die Abschlussarbeit und die Leistungspunkteprüfungen Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatinnen und Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(5) Für die Prüferinnen und Prüfer und Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) an der Bergischen Universität Wuppertal im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit das Akademische Auslandsamt sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Studienbewerberinnen und -bewerbern, die auf Grund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form vorzulegen.

§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angaben von Gründen von der Prüfung abmelden.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatinnen und Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer oder eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe gemäß Satz 1 an, wird den Kandidatinnen und Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Bereits vorliegende Prüfungsteilergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet; die Feststellung wird von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern getroffen und von ihnen oder den jeweiligen Aufsicht Führenden aktenkundig gemacht und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. In schwer wiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) ausschließen. Kandidatinnen und Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören, können von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern oder Aufsicht Führenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend” (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Kandidatinnen und Kandidaten können innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden.
(5) Belastende Entscheidungen sind den Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Bachelorprüfung

§ 9 Zulassung

(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. an der Bergischen Universität Wuppertal für den Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) eingeschrieben oder gemäß § 52 Abs. 2 HG als Zweithörer zugelassen ist,
2. die Teilnahme am Mentorensystem nachweist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich bei der Meldung zur ersten Prüfung zum Erwerb der Leistungspunkte beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis über das Vorliegen der in Absatz 1, Nr. 1 genannten Zulassungsvoraussetzung
2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatinnen und Kandidaten bereits eine Bachelor- Prüfung oder Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) nicht oder endgültig nicht bestanden haben, oder ob sie sich in einem anderen Prüfungsverfahren befinden.
(3) Ist es den Kandidatinnen und Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10 Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 die bzw. der Vorsitzende.
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatinnen und Kandidaten die Bachelorprüfung oder die Diplomprüfung in einem Studiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden haben oder
d) die Kandidatinnen und Kandidaten sich bereits an einer anderen Universität in dem gleichen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befinden. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Bachelorprüfung, Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung.
(3) Die Zulassung zur Bachelorprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass dem Prüfungsausschuss bis zum Ende des ersten Studienjahres der Nachweis der Teilnahme am Mentorensystem (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) vorgelegt wird.

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Bachelorprüfung

(1) Durch die Bachelorprüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie das Ziel des Bachelor-Studiums erreicht haben und dass sie sich insbesondere die wichtigsten Kenntnisse ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die für einen erfolgreichen Einsatz in der beruflichen Praxis erforderlich sind.
(2) Die Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte werden studienbegleitend abgelegt, das Leistungspunktekonto wird beim Prüfungsamt geführt.
(3) Die Bachelorprüfung besteht aus Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte in den einzelnen Modulen:
1. Im Bereich „Grundlagen der Mathematik und Informatik” mit Pflichtveranstaltungen im Umfang von 27 Leistungspunkten werden die notwendigen Grundkenntnisse in Mathematik und Informatik erworben, auf denen die anderen Fächer aufbauen. Die zu erbringenden Leistungen hängen davon ab, ob Mathematik eines der gewählten Schwerpunktfächer ist.
2. In den beiden gewählten Schwerpunktfächern nach §2 Abs. 2 mit Veranstaltungen im Gesamtumfang von jeweils 57-66 Leistungspunkten werden die Grundlagen der Schwerpunktfächer und ggf. ihrer Fachdidaktik vermittelt. In den beiden Schwerpunktfächern sind insgesamt 123 Leistungspunkte zu erwerben.
3. (entfällt)
4. Im Professionalisierungsbereich des Bachelorstudiengangs Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) im Gesamtumfang von 18 Leistungspunkten können die folgenden Veranstaltungen aus Studiengängen der Universität gewählt werden:
a) Lehrveranstaltungen aus allen vier Bereichen Mathematik, Informatik, Physik und Chemie, soweit mit ihnen nicht bereits in anderen Bereichen des Studienganges Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) Leistungen erworben worden sind,
b) Fachdidaktische Veranstaltungen der gewählten Schwerpunktfächer,
c) Module aus dem Teilstudiengang 3 (Optionalbereich) des Kombinatorischen Studienganges Bachelor of Arts der Bergischen Universität,
d) auf Antrag mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch ergänzende Veranstaltungen aus anderen Studiengängen der Universität.
e) Bis zu 12 LP können auch durch ein für eines der beiden Schwerpunktfächer relevantes Betriebspraktikum mit einem Umfang von mindestens 90 und höchstens 360 Praktikumsstunden erworben werden. Für jeweils 30 Stunden wird ein LP angerechnet. Ein Betriebspraktikum ist vor Antritt unter Angabe der Praktikumsstätte mit Nennung einer Betreuerin oder Betreuers sowie einer Beschreibung der Praktikumstätigkeit bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Über die Anerkennung des Praktikums entscheidet nach Abgabe eines Praktikumsberichts sowie einer Bestätigung der Betreuerin oder des Betreuers mit Angaben über Art und Umfang (in Stunden) des Praktikums die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
5. In der Bachelor-Thesis und dem Bachelorseminar sollen die Studierenden ein praxisorientiertes Problem im Rahmen eines Projektes bearbeiten, das möglichst beide gewählten Fächer betrifft. Das Bachelorseminar ist ein fachübergreifendes Projektseminar, in dem die von den Studierenden verfassten Abschlussarbeiten präsentiert und diskutiert werden. Für die Bachelor-Thesis, die Teilnahme am Bachelorseminar und die Präsentation werden insgesamt 12 Leistungspunkte vergeben.
(4) Im Bereich "Grundlagen der Mathematik und Informatik" sowie in den gewählten Schwerpunktfächern sind die angegebenen Leistungspunkte (LP) in den folgenden Modulen zu erwerben:
 
I. Im Bereich Grundlagen der Mathematik und Informatik 27 LP:
1. Grundlagen aus der Informatik und Programmierung 9
2a. wenn Mathematik eines der gewählten Schwerpunktfächer ist,  
  1. Grundlagen aus der Analysis I 9
  2. Grundlagen aus der Analysis II 9
2b. wenn Mathematik nicht als Schwerpunktfach gewählt wurde,  
  1. Mathematik A 9
  2. Mathematik B 9
 
II. Sowie durch Wahl zweier Schwerpunktfächer mit jeweils 57-66 LP (zusammen 123 LP) in den zugeordneten Modulen:
A. bei Wahl des Schwerpunktfaches Chemie
 
I. In Pflichtmodulen 57 LP:  
  1. Grundlagen der Chemie 9
  2. Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente 10
  3. Experimentelle Anorganische Chemie 6
  4. Quantitative Analyse 6
  5. Grundlagen der Organischen Chemie 10
  6. Experimentelle Organische Chemie 8
  7. Physikalische Chemie 8
II. weiterhin höchstens 9 LP in Wahlpflichtmodulen:  
  a) Toxikologie und Rechtskunde für Chemiker 2
  b) Vertiefung Fachwissenschaft Chemie (AN) 1-9
  c) Didaktik der Chemie (GymGe, BK) 9
 
B. Bei Wahl des Schwerpunktfaches Informatik
 
I. In Pflichtmodulen 39 LP:  
  1. Algorithmen und Datenstrukturen 9
  2. Objektorientierte Programmierung 6
  3. Grundzüge der technischen Informatik 5
  4. Internettechnologien 6
  5. Softwaretechnologie 6
  6. Signale und Systeme 7
II. weiterhin 18-27 LP in Wahlpflichtmodulen:  
  a) Praktikum zur Softwaretechnologie 6
  b) Grundlagen der Rechnerarchitektur 6
  c) Betriebssysteme 6
  d) Software-Qualität und Korrektheit 6
  e) Einführung in die Kryptographie 6
  f) Bild- und Audioverarbeitung 6
  g) Rechnernetze und Datenbanken 6
  h) Kommunikationstechnik 6
  i) Seminar zur Informatik 3
  j) Programmierpraktikum 3
  k) Einführung in die Didaktik der Informatik 6
 
C. Bei Wahl des Schwerpunktfaches Mathematik:
 
I. In Pflichtmodulen 39 LP:  
  1. Grundlagen aus der Linearen Algebra I 9
  2. Grundlagen aus der Linearen Algebra II 9
  3. Einführung in die Stochastik 9
  4. Einführung in die Numerik 9
  5. Seminar zur Mathematik 3
II. Weitere 18-27 LP in Wahlpflichtmodulen:  
  davon mindestens ein Modul aus dem Bereich Einführungen:  
  a) Grundlagen aus der Analysis III 9
  b) Einführung in die Funktionentheorie 9
  c) Differentialgleichungen 9
  d) Elementare Zahlentheorie 9
  e) Einführung in die Algebra 9
  f) Grundlagen der Geometrie 9
  g) Einführung in die Topologie und Geometrie 9
  h) Differenzialgeometrie 9
  i) Einführung in Operations Research 9
III. und mindestens ein Modul aus dem Bereich der Weiterführungen:  
  a) Weiterführung Analysis: Funktionalanalysis 9
  b) Weiterführung Analysis: Komplexe Analysis 9
  c) Analysis auf Mannigfaltigkeiten 9
  d) Weiterführung Algebra: Algebraische Geometrie 9
  e) Weiterführung Algebra: Kommutative Algebra 9
  f) Weiterführung Algebra: Lie-Algebren 9
  g) Weiterführung Numerik 9
  h) Weiterführung Stochastik: Angewandte Statistik 9
  i) Weiterführung Stochastik: Maß- und Integrationstheorie 9
  j) Weiterführung Operations Research: Diskrete Optimierung 9
  k) Finanzmathematik 9
IV. weiterhin höchstens ein Modul aus dem Bereich Erweiterungen:  
  a) Klassische Themen der Mathematik 9
  b) Mathematikdidaktik, Grundlagen 9
 
D. Bei Wahl des Schwerpunktfaches Physik:
 
I. In Pflichtmodulen 57 LP:  
  1. Grundlagen der Physik I 7
  2. Grundlagen der Physik II 7
  3. Physikalisches Praktikum für Anfänger 6
  4. Physik des Mikrokosmos I 6
  5. Physik des Mikrokosmos II 6
  6. Theoretische Physik I 9
  7. Praktikum für Fortgeschrittene 7
  8. Angewandte Physik 9
II. weiterhin maximal 9 LP in Wahlpflichtmodulen:  
  a) Vertiefung Fachwissenschaft Physik (AN) 3-9
  b) Grundlagen der Didaktik der Physik 6
(5) (entfällt)
(6) Machen die Kandidatinnen und Kandidaten durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

§ 12 Abschlussarbeit („Bachelor-Thesis”)

(1) Die nach Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache zu verfassende Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihr Fach beherrschen und in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus den gewählten Schwerpunktfächern selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten.
(2) Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 LP des Bachelor-Studiums.
(3) Das Thema der Abschlussarbeit wird von gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Abschlussarbeit wird von diesen Prüferinnen und Prüfern betreut. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Abschlussarbeit vorzuschlagen.
(4) Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten sorgt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig ein Thema für eine Abschlussarbeit erhalten.
(5) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt drei Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern.
(7) Bei der Abgabe der Abschlussarbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern, dass sie ihre Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.
(8) Die Abschlussarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Eine elektronische Fassung der Abschlussarbeit sowie der ggf. verwendeten Daten ist der gedruckten Fassung zum Zweck der Plagiatsprüfung beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu ein Dateiformat und die Art des Datenträgers vorgeben. Wird die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(9) Die Kandidatin oder der Kandidat nimmt am Bachelorseminar teil und berichtet über seine Abschlussarbeit im Rahmen eines ca. 30minütigen Vortrags mit anschließender Diskussion.
(10) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine bzw. einer soll die- bzw. derjenige sein, die bzw. der das Thema festgelegt und die Arbeit betreut hat. Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Abschlussarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 1,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Abschlussarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Abschlussarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(11) Die Bewertung der Abschlussarbeit ist den Kandidatinnen und Kandidaten spätestens vier Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit mitzuteilen.
(12) Die Abschlussarbeit kann einmal wiederholt werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten in diesem Fall ein neues Thema. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Abschlussarbeit in der in Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anfertigung ihrer ersten Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatten.

§ 13 Leistungspunkteprüfungen

(1) In den Prüfungen zum Erwerb der Leistungspunkte sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen und mit den geläufigen Methoden des jeweiligen Faches Problemlösungen erarbeiten können.
(2) Die Leistungspunkte werden in den Modulen oder den zugeordneten Veranstaltungen, Übungen und Praktika auf Grund individuell erkennbarer Leistungen in Form einer mündlichen Prüfung von höchstens 45 Minuten Dauer, einer schriftlichen Prüfung von höchstens vier Stunden Dauer, mehrerer über das Semester verteilter Teilprüfungen, der erfolgreichen Teilnahme am Übungsbetrieb, eines mündlichen Vortrags oder einer schriftlichen Hausarbeit erworben. Die Form, in der die Leistungspunkte erworben werden können, wird spätestens bei Ankündigung der Veranstaltung festgelegt.
(3) Ist der Erwerb der Leistungspunkte auf Grund einer mündlichen Prüfung möglich, so ist diese vor Prüferinnen und Prüfern in Gegenwart sachkundiger Beisitzerinnen und Beisitzer als Einzelprüfung abzulegen. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Absatz 1 haben die Prüferinnen und Prüfer die Beisitzerinnen und Beisitzer zu hören. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist den Kandidatinnen und Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(4) Ist der Erwerb der Leistungspunkte auf Grund einer Klausurarbeit möglich, so ist diese von Prüferinnen und Prüfern gemäß § 14 Absatz 1 zu bewerten. Die Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten nach spätestens vier Wochen mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in ihre Klausurarbeit zu geben.
(5) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung der jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnen bzw. Beisitzer auch eine andere Sprache zulassen.
(6) Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten von den Prüferinnen und Prüfern jeweils eine Bescheinigung über erworbene Leistungspunkte und die dabei erzielte Note. Zur Anrechnung der Leistungspunkte auf ihrem Leistungspunktekonto legen die Kandidatinnen und Kandidaten diese Bescheinigung dem Prüfungsausschuss vor.
(7) Die Modulabschlussprüfung zum Modul „Didaktik der Chemie (GymGe, BK)” darf, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Diese Modulabschlussprüfung wird in Form einer Sammelmappe durchgeführt, welche die benoteten Versuchsprotokolle und Testate sowie eine Präsentation enthält.
(8) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Erbrachte Prüfungsleistungen werden benotet. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 ist dabei ausgeschlossen. Bei der Bildung der Modulnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Prüfungsleistungen im Professionalisierungsbereich gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
(2) Die Modulnoten errechnen sich aus dem mit der Zahl der Leistungspunkte gewichteten Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen des jeweiligen Moduls. Bei der Bildung der Modulnoten wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der in die Wertung eingebrachten Leistungspunkteprüfungen. Die Modulnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Leistungspunkte gem. § 11 Absatz 3, Nr. 4 vorliegen und die Abschlussarbeit mit der Note „ausreichend” oder besser bewertet worden ist.
(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich aus dem nach Leistungspunkten gewichteten Mittel der Modulnoten. Dabei werden die Abschlussarbeit und die Präsentation der Arbeit im Rahmen des Bachelorseminars mit einer Gewichtung von 12 LP mit einbezogen. Die folgenden Module gehen mit geringerem Gewicht in die Gesamtnote ein: „Grundlagen aus der Analysis I” (Gewicht 5 statt 9), „Mathematik A” (5 statt 9), „Grundlagen aus der Informatik und Programmierung” (5 statt 9), „Grundzüge der technischen Informatik” (3 statt 5), „Grundlagen aus der Linearen Algebra I” (5 statt 9), „Grundlagen der Physik I” (4 statt 7). Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) An Stelle der Gesamtnote „sehr gut” nach Absatz 4 wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden” erteilt, wenn die Abschlussarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Bachelorprüfung nicht schlechter als 1,2 ist.
(6) Die Gesamtnoten der erfolgreichen Studierenden aus dem Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) des aktuellen und der beiden vergangenen Studienjahre werden in einer Tabelle dargestellt, welche die im Studiengang vergebenen Gesamtnoten (1 bis 4), die Anzahl der Studierenden, die diese Gesamtnoten jeweils erreichten, und den prozentualen Anteil dieser Noten an der Gesamtsumme enthält (ECTS-Grading-Table).

§ 15 Zusatzmodule

(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Modulen wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 16 Zeugnis

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erwerb aller Leistungspunkte ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Modulnoten, die Gesamtnote, die ECTS-Grading-Table, das Thema der Abschlussarbeit und deren Note enthält. Auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern, die Ergebnisse der Leistungspunkteprüfungen, die nicht in die Wertung eingebracht werden und die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Bachelorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihnen auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 17 Bachelorurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird den Kandidatinnen und Kandidaten die Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin bzw. von dem Dekan des Fachbereichs sowie der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(3) Die Bergische Universität Wuppertal stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem "Diploma Supplement Modell" von Europäischer Union/Europarat/UNESCO aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) wird der zwischen der Kultusministerkonferenz der Länder und der Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung verwendet. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten händigt die Bergische Universität Wuppertal zusätzlich zur Ausstellung des Diploma Supplements Übersetzungen der Urkunden und Zeugnisse in englischer Sprache aus.

III. Schlussbestimmungen

§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Aberkennung des Bachelorgrades

(1) Haben die Kandidatinnen und Kandidaten bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatinnen und Kandidaten getäuscht haben, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatinnen und Kandidaten hierüber täuschen wollten, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Haben die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Bachelorgrad abzuerkennen und die Bachelorurkunde einzuziehen.

§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird den Kandidatinnen und Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 20 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

Zunächst der Wortlaut von Artikel II der am 30.01.2012 veröffentlichten Änderung (mit der Änderung vom 07.04.2022):

(1) Diese Änderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) nach In-Kraft-Treten aufnehmen. Übergangsweise können Studierende, die den Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) gemäß der Prüfungsordnung vom 14.05.2007 (Amtl. Mttlg. 15/07) aufgenommen haben, ihr Studium nach dieser Prüfungsordnung bis spätestens zum 30.09.2024 beenden. Auf Antrag des Studierenden kann die neue Prüfungsordnung angewandt werden. Der Antrag ist unwiderruflich. Für Studierende, die vor dem WS 2011/2012 in das Studium im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) eingeschrieben wurden, sollen die Prüferinnen und Prüfer dem Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen angehören.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal veröffentlicht.

Anschließend der Wortlaut aus der am 14.05.2007 veröffentlichten Prüfungsordnung:

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die das Studium im Bachelorstudiengang Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) nach In-Kraft-Treten aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 04.09.2003 (Amtl. Mttlg. 32/03) außer Kraft. Studierende, die das Studium des Bachelorstudienganges Angewandte Naturwissenschaften (Applied Science) vor In-Kraft-Treten dieser Ordnung aufgenommen haben, beenden ihr Studium nach der Ordnung, nach der sie das Studium aufgenommen haben. Auf Antrag des Studierenden kann die neue Prüfungsordnung angewandt werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
(2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen als Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal veröffentlicht.


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